Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Reform des Steuergesetzes von 2007 für verfassungswidrig erklärt (Az. 2 BvL 13/09). Das Urteil wirkt auch für die Vergangenheit. Da das anhängige Verfahren im Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommensteuerbescheiden enthalten war, werden diese automatisch vom Finanzamt korrigiert, sofern das Arbeitszimmer in der Erklärung geltend gemacht wurde.
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