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Bundesverfassungsgericht kippt teilweise das Abzugsverbot für ein Arbeitszimmer
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2010 entschieden, dass die seit dem 01.01.2007 geltende gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig ist.
Die Finanzämter hatten Steuerbescheide, in denen Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht wurden, mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, so dass die Veranlagungen jetzt von Amts wegen zu ändern sind. Bis zu einer Neuregelung des § 4 Abs 5 Nr. 6b haben die bis zum 31.12.2006 geltenden Vorschriften wieder Gültigkeit.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch bis 2006 Voraussetzung für den unbegrenzten Abzug der Kosten war, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellte. Die Aufwendungen waren bis zu einem Betrag von € 1.250,00 abzugsfähig, wenn die Nutzung mehr als 50 % der gesamten berufl. Tätigkeit betrug oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
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