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Bundesverfassungsgericht kippt teilweise das Abzugsverbot für ein Arbeitszimmer

Lehrer und andere Arbeitnehmer, die teilweise ihre Arbeit zuhause erledigen, können ihre Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen. Grundsätzlich ist dies möglich, wenn der Arbeitgeber für diese Tätigkeiten keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Zudem sind die Kosten abziehbar, wenn in dem Arbeitszimmer mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit erledigt wird. 

Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Reform des Steuergesetzes von 2007 für verfassungswidrig erklärt (Az. 2 BvL 13/09). Das Urteil wirkt auch für die Vergangenheit. Da das anhängige Verfahren im Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommensteuerbescheiden enthalten war, werden diese automatisch vom Finanzamt korrigiert, sofern das Arbeitszimmer in der Erklärung geltend gemacht wurde.

 
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