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Der Steuergesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO eingeführt.
Das Verzögerungsgeld kann grundsätzlich festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige
- der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt,
- den Datenzugriff nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt,
- Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt,
- angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt.
Die Entscheidung im Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.
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