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Der Steuergesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO eingeführt.

Das Verzögerungsgeld kann grundsätzlich festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige

  • der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt,
  • den Datenzugriff nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt,
  • Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt,
  • angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt.

Die Entscheidung im Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.