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Der BFH hat Alleinstehenden die Inanspruchnahme der doppelten Haushaltsführung erleichtert. Durch das veröffentlichte Urteil könnten z.B. Arbeitnehmer profitieren, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern wohnen. Auch wenn kein eigener Beitrag zu den Haushaltskosten der Eltern geleistet wird, schließt dies die steuerliche Anerkennung einer Zweitwohnung nicht aus.
Diese gängige Rechtsprechung wurde nun vom BFH verworfen. Alleinstehende können auch dann eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen, wenn eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltsausgaben nicht nachgewiesen werden kann. Eine angemessene Beteiligung an den Kosten ist "ein besonders gewichtiges Indiz" für einen eigenen Hausstand bei den Eltern, aber "keine zwingende Voraussetzung". Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer an seinem Hauptwohnsitz einen eigenen Haushalt führt und sich dort vorrangig aufhält soweit die Beschäftigung dies zulässt. Aber: wenn die angebliche Hauptwohnung kostenlos überlassen wird, sei genau zu prüfen, ob der Arbeitnehmer dort tatsächlich einen "eigenen Hausstand" führt, oder ob er hier die elterliche Wohnung nur mit nutzt. Dies soll im Streitfall nun das Finanzgericht München prüfen.
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