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Die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemisst sich nach der kürzesten Straßenverbindung. Eine andere - längere - Strecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn diese "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist.

Der BFH lehnt das Erfordernis einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten.

Nach BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen ist eine Straßenverbindung dann verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer mit ihr die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. "Offensichtlich" verkehrsgünstiger - so der BFH - ist die Alternativstrecke, "wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte". Dass dabei nicht von einer Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ausgegangen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass manche Fahrtzeiten ohnehin 20 Minuten nicht überschreiten.

Die Zeitersparnis muss deshalb ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten gesetzt werden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Bei einer minimalen Zeitersparnis von unter 10 % ist regelmäßig kein Grund für die Abweichung von der kürzesten Verbindung anzuerkennen. Nur bei einer relativ größeren erwarteten Zeitersparnis - grundsätzlich also ab 10 % - kann die längere Strecke angesetzt werden. Der BFH weist aber darauf hin, dass eine Alternativstrecke auch aus anderen Gründen (Streckenführung, Ampelschaltungen usw.) anerkannt werden kann, selbst wenn keine oder nur eine minimale Zeitersparnis erreicht wird.