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Die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemisst sich nach der kürzesten Straßenverbindung. Eine andere - längere - Strecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn diese "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist. Der BFH lehnt das Erfordernis einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten. Die Zeitersparnis muss deshalb ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten gesetzt werden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Bei einer minimalen Zeitersparnis von unter 10 % ist regelmäßig kein Grund für die Abweichung von der kürzesten Verbindung anzuerkennen. Nur bei einer relativ größeren erwarteten Zeitersparnis - grundsätzlich also ab 10 % - kann die längere Strecke angesetzt werden. Der BFH weist aber darauf hin, dass eine Alternativstrecke auch aus anderen Gründen (Streckenführung, Ampelschaltungen usw.) anerkannt werden kann, selbst wenn keine oder nur eine minimale Zeitersparnis erreicht wird. |
